Eine wichtige Möglichkeit der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen ist die Bürgerversammlung.
Der Bürgermeister muss mindestens einmal jährlich eine Bürgerversammlung einberufen. Auf Verlangen des Stadtrats kann die Bürgerversammlung auch öfter einberufen werden. Auch Bürgerinnen und Bürger können einmal jährlich eine zusätzliche Bürgerversammlung einberufen, wenn genügend Personen sie beantragen. In Burghausen müssen sich dabei 2,5% der Einwohnerinnen und Einwohner für eine Bürgerversammlung aussprechen.
Eine Bürgerversammlung dient der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten, der Information der Bürgerinnen und Bürger und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Stadtrat. Durch die Bürgerversammlung können Einwohnerinnen und Einwohner Burghausens auf die Politik Burghausens Einfluss nehmen. Sie bringen auf einer Bürgerversammlung ihre Anliegen vor, stellen Fragen oder geben Anregungen.
„Das bürgerschaftliche Engagement findet vor allem auf kommunaler Ebene statt.“
Hans Zehetmair, Staatsminister a. D.
Teilnahmeberechtigt an einer Bürgerversammlung in Burghausen sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Burghausen. Somit sind auch Minderjährige oder wahlberechtigte Ausländer mit Wohnsitz in Burghausen teilnahmeberechtigt. Die Bürgerversammlung kann jedoch beschließen, weiteren Personen ein Teilnahmerecht zu geben.
Kommt es auf einer Bürgerversammlung zu einer Abstimmung, dürfen jedoch nur Personen abstimmen, die auch bei Kommunalwahlen in der Stadt Burghausen wahlberechtigt sind. Auch Anliegen können nur von volljährigen Bürgerinnen und Bürgern eingereicht werden.
Die Tagesordnung der Bürgerversammlung muss vor der Veranstaltung festgelegt und veröffentlicht werden. Ergänzungen können nur vorgenommen werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Den Vorsitz einer Bürgerversammlung führt stets der Erste Bürgermeister, es sei denn, er hat einen Vertreter bestellt.
Anträge, über die eine Mehrheit der Bürgerversammlung abgestimmt hat, sind nicht rechtsbindend. Sie müssen jedoch innerhalb von drei Monaten vom Stadtrat behandelt werden.
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