Flyer Bürgerentscheid Gelber Sack oder gelbe Tonne mit Gelben Säcken im Hintergrund © Stadt Burghausen

Bürgerinnen und Bürger haben in allen Bundesländern die Möglichkeit auf Kommunal- oder Kreisebene ein Bürgerbegehren und damit einen Bürgerentscheid zu starten. Damit können sie in die lokale Politik eingreifen und sie aktiv mitgestalten. Auf Bundesebene spricht man von einem Volksbegehren oder Volksentscheid.

Das letzte Bürgerbegehren bzw. der letzte Bürgerentscheid in Burghausen fand im Jahr 2015 statt. Hier entschieden die Bürgerinnen und Bürger über den Erhalt des Kreisklinikums in Burghausen. Der Bürgerentscheid ging mit einem klaren Ergebnis zugunsten des Klinikerhalts aus.

Wer darf sich beteiligen?

Personen, die auch bei Kommunalwahlen wahlberechtigt sind und seit mindestens zwei Monaten ihren Erstwohnsitz in Burghausen haben, dürfen Bürgerbegehren unterschreiben und bei Bürgerentscheiden der Stadt Burghausen abstimmen.

Ablauf

Die bayerische Kommunalverfassung bzw. die Gemeindeverordnung regelt Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.

Zuerst muss das Bürgerbegehren bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Fragestellung des Begehrens muss so formuliert sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Außerdem muss eine ausreichende Begründung enthalten sein. Zudem müssen bis zu drei Personen genannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu vertreten.

Haben innerhalb der Zeitspanne genügend Personen das Bürgerbegehren unterschrieben, wird es dem Stadtrat vorgelegt. Das Begehren wird zuerst noch auf seine Zulässigkeit geprüft. Ist das Begehren zulässig, gibt es zwei Möglichkeiten: Der Stadtrat nimmt das Anliegen des Bürgerbegehrens an und kümmert sich darum. Der Stadtrat nimmt das Anliegen des Bürgerbegehrens nicht an, dann wird ein Bürgerentscheid durchgeführt.

Der Bürgerentscheid muss dann an einem Sonntag, in der Regel spätestens drei Monate nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, durchgeführt werden.

Hat ein Bürgerentscheid in Burghausen Erfolg, muss die Stadtverwaltung den Beschluss umsetzen. Außerdem ist der Beschluss ein Jahr bindend. Erst danach kann der Stadtrat wieder entgegen des Bürgerentscheids handeln.

Kontakt

Michael Bock
Rechtsabteilung
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