Stadt Burghausen
Finanzverwaltung
Bekanntmachung
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2023 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, S. 965), das zuletzt durch Art. 31 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung – zu je 1/4 ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Jahreszahler gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am 01. Juli zu entrichten. Diejenigen Steuerpflichtigen, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, haben die Grundsteuerbeträge fristgemäß anzuweisen.
Es erfolgt keine separate Zahlungsaufforderung.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Burghausen, 25.01.2023
Stadt Burghausen
Florian Schneider
1. Bürgermeister
II. An den Amtstafeln veröffentlicht vom 25.01.2023 – 24.03.2023
III. An die PNP mit der Bitte um Veröffentlichung im lokalen Teil
IV. Zum Akt 12-924-1
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Stadt Burghausen, Stadtplatz 112, 84489 Burghausen, einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstrasse 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstrasse 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage kann auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
· Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007, Seite 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheides setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
· Ein „in elektronischer Form“ eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Eine Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
· Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
· Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.