

| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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| 1. | Der Verein führt den Namen
"Förderkreis der Musikschule der Stadt Burghausen e.V.". Er soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen werden. |
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| 2. | Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen. |
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| 3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit |
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| 1. | Der Verein ist Förderer der Musikschule der
Stadt Burghausen. Er hat die Aufgabe, die Elternschaft und
das Kollegium der Musikschule der Stadt Burghausen in ihren
musikerzieherischen Anstrengungen in ideeller und materieller
Hinsicht zu unterstützen. |
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| 1.1. | Neben der Beschäftigung mit der Zielsetzung der Musikschularbeit ist
für den Förderkreis wichtig, das Musikschulleben mit Interesse zu
verfolgen. Die Möglichkeiten der finanziellen Förderung sind: |
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| 1.2. | Der
Förderkreis verfolgt das kultur- und
gesellschaftspolitische Tagesgeschehen auf Landesebene. Der Förderkreis
macht sich zur Aufgabe, auf die rechtliche und
finanzielle Absicherung der Musikschulen durch den Staat
hinzuwirken. Möglichkeiten der ideellen Förderung sind: |
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| 2. | Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| 3. | Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| 4. | Der
Verein stellt die Mittel
zur Durchführung seiner Aufgaben, wie folgt, bereit: |
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| § 3 Mitgliedschaft |
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| 1. | Mitglied
des Vereins können
natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts werden. |
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| 2. | Die Anmeldung
erfolgt schriftlich beim
Verein. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. |
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| 3. | Die
Mitgliedschaft erlischt durch: |
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| 4. | Der
Austritt ist dem Verein
schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden. |
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| 5. | Ein Ausschluss
ist nur durch Beschluss
der Vorstandschaft möglich. Er bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der
Mitglieder der Vorstandschaft. Gegen diesen Beschluss kann Berufung bei
der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit
Dreiviertel-Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. |
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| 6. | Personen,
die die Zwecke des Vereins
in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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| § 4 Organe des Vereins |
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| Die Organe des Vereins sind: |
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| § 5 Mitgliederversammlung |
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| 1. | Die
Mitgliederversammlung besteht aus
den Vereinsmitgliedern. |
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| 2. | Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind: |
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| 3. | Die
Mitgliederversammlung tritt nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. Sie ist einzuberufen,
wenn ein Viertel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt. Zur Mitgliederversammlung lädt der
Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, kann die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. |
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| 4. | Die
Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht
berücksichtigt. Die Vorstandschaft wird mittels Zuruf gewählt, es sei
denn, dass ein Drittel der Anwesenden geheime Wahl verlangt. |
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| 5. | Beschlüsse über
Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Außerdem sind Beschlüsse dieser Art dem
zustöndigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in § 2
genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes. |
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| 6. | Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. |
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| 7. | Über die Mitgliederversammlungen
werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen sind. |
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| §
6 Die Vorstandschaft |
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| 1. | Die
Vorstandschaft besteht aus: |
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| Der
Leiter der Musikschule und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen
der Vorstandschaft mit beratender Stimme teil. |
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| 2. | Die Mitglieder
der Vorstandschaft
werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Nach Ende
der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Sie
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten lediglich ihre durch
den Vereinszweck bedingten Auslagen erstattet. |
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| 3. | Vorstand des
Vereins gemäß § 26 BGB
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind
damit jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Sie führen die laufenden Geschäfte. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende
nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der
Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu
übertragen. |
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| 4. | Der Vorstand beruft die Vorstandschaft
nach Bedarf ein. Er muss sie einberufen, wenn dies mindestens zwei
Mitglieder der Vorstandschaft verlangen. |
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| 5. | Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig,
wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und
mindestens zwei weitere Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
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| § 7 Auflösung des Vereins |
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| 1. | Die Auflösung des Vereins
kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit einer mit dieser Zielsetzung
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
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| 2. | Die Liquidation wird von der
Vorstandschaft durchgeführt, soweit nicht durch die
Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, andere
Personen zu Liquidatoren bestellt wurden. |
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| 3. | Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Nach Beendigung der Liquidation geht das verbleibende Vermögen an die Stadt Burghausen über mit der Maßgabe, es für minderbemittelte, begabte Musikschüler an der Städtischen Musikschule zu verwenden. |