Schulordnung
1. Gemeinnützigkeit / Zweck
Die Stadt Burghausen verfolgt mit ihrer Musikschule als öffentliche Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Musikschule ist die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Musikschule. Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung in der außerschulischen Musikerziehung. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musikformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.
Die Stadt Burghausen ist mit der Musikschule selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
2. Mittelverwendung
Mittel der Musikschule dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Burghausen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Musikschule. Die Stadt Burghausen erhält bei Auflösung der Musikschule oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als Ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlage zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Aufbau
3.1
Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen: der elementaren Musikerziehung in Grund- und Vorklassen der Grundstufe, dem instrumentalen Gruppen- und Einzelunterricht in Verbindung mit Kern- und Ergänzungsfächern in der
- Unterstufe
- Mittelstufe
- Oberstufe
3.2
Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe wird Unterricht in Kern- und Ergänzungsfächern (Kurse, Ensembles, Arbeitsgemeinschaften) erteilt.
3.3
Instrumentaler Einzelunterricht ist nur in Verbindung mit einem Kern- oder Ergänzungsfach möglich.
3.4
Unterricht in Kern- und Ergänzungsfächern kann bei Bedarf auch in 14tägigem Turnus stattfinden.
4. Leiter der Musikschule
4.1
Die Musikschule Burghausen wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
4.2
Dem Leiter obliegt
- die Vertretung der Musikschule Burghausen, unbeschadet der Regelung der Gemeindeordnung, der Geschäftsordnung des Stadtrates sowie der Geschäftsverteilung der Stadtverwaltung,
- die organisatorische, musikalische und pädagogische Leitung der Musikschule.
4.3
Aufgaben des Leiters sind insbesondere:
- Organisation und laufende überwachung des gesamten Unterrichts; dazu gehören u.a. Organisation der Werbung und Pressearbeit im Einvernehmen mit der Hauptabteilung, überwachung der Stundenpläne, Zuweisung der Schüler an Lehrkräfte, Ausübung der Unterrichtsaufsicht, Maßnahmen zur überprüfung der Leistungen der Schüler, Durchführung von Lehrerkonferenzen, Beratung der Eltern, Ausbildung bzw. Fortbildung der Lehrkräfte; Verantwortung bzw. Durchführung von erforderlichen Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte im Rahmen der Schule, Lehrkräfteauswahl: Vorschlagsrecht gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Burghausen für Lehrkräfte, Pädagogische Planung, Veranstaltungen, Planung und Durchführung von Veranstaltungen der Musikschule im zusammenwirken mit dem Kulturamt,
- Kontaktpflege; ständige Pflege der Kontakte zu den Eltern, ständige Kontaktpflege zu anderen pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen in Burghausen, z.B. den allgemeinbildenden Schulen, Volkshochschule, Gesangvereine, Orchester und IG Jazz Burghausen e.V. sowie zu den Ausbildungsstätten für Musikberufe etc.,
- Haushaltsverantwortung; Verantwortung Für die Beantragung und sachgerechte Verausgabung der Mittel im Rahmen der Haushaltsansätze für die Musikschule sowie entsprechende Vorplanung.
5. Teilnehmer
Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Burghausen ist vom Beginn der Schulpflicht ab möglich; in die Kurse der musikalischen Früherziehung können Kinder bereits zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden.
6. Schuljahr
6.1
Das Schuljahr der Musikschule Burghausen beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgenden Kalenderjahres.
6.2
Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
7. Unterrichtserteilung
7.1
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule angewiesenen Räumen statt.
7.2
Die Unterrichtsstunde im Gruppenunterricht dauert 45 Minuten. Im instrumentalen Einzelunterricht dauert die Unterrichtsstunde in der Unterstufe in der Regel 30 Minuten, ab der Mittelstufe in der Regel 45 Minuten. über Abweichungen entscheidet der Schulleiter in Absprache mit der betreffenden Lehrkraft.
7.3
Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Kern- und Ergänzungsfächern und an den Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluß aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet der Leiter der Musikschule. Der Schüler ist vor der Entscheidung anzuhören.
7.4
Unterrichtsstunden, die durch unvermeidliche Verhinderung (z.B. Konzerttätigkeit) der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft oder bei sonstigem Ausfall, z.B. durch Schulveranstaltungen oder durch die Teilnahme der Lehrkraft an Weiterbildungsveranstaltungen.
7.5
Kann ein Schüler durch Krankheit am Unterricht nicht teilnehmen, wird bei Vorlage eines ärztlichen Attestes auf schriftlichen Antrag die Unterrichtsgebühr für den entfallenen Unterricht ab der vierten zusammenhängenden Woche erstattet. Eine übertragung der Unterrichtszeit auf einen anderen Schüler der Musikschule ist nach rechtzeitiger Absprache mit der Schulleitung möglich. In diesem Falle entfällt der Ansprach auf Gebührenerstattung.
7.6
Entfällt Unterricht durch Krankheit einer Lehrkraft, werden zum Schuljahresschluß Unterrichtsgebühren ab der vierten Woche der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalles auf schriftlichen Antrag erstattet.
8. Aufnahme, Abmeldung
8.1
Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Die An- und Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
8.2
Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
8.3
Abmeldungen sind nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule bis spätestens 15. Mai zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.
8.4
Während des Schuljahres kann der Schüler, außer bei schriftlich begründetem zwingendem Anlaß, nur im Einvernehmen mit der Schulleitung aus der Musikschule ausscheiden.
8.5
Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen. Der Schüler ist vor der Entscheidung anzuhören.
8.6
In den Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung wird den neu eingetretenen Schülern eine Probezeit von 6 Wochen eingeräumt.
9. öffentliches Auftreten
9.1
öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern, müssen der Schulleitung rechtzeitig vorher gemeldet werden.
9.2
Die Veranstaltungen der Musikschule sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch die Schulleitung oder den Fachlehrer angeordnet werden.
9.3
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht.
10. Leistungen
10.1
Alle Schüler der Musikschule Burghausen müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.
10.2
Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufe entspricht. über Sonderregelungen entscheidet der Leiter der Musikschule.
10.3
Sind im Unterricht normale Fortschritte in Folge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, oder verstößt der Schüler mehrfach gegen die Unterrichtsdisziplin, kann der Schüler durch den Leiter der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Der Schüler ist vor der Entscheidung anzuhören.
11. Instrumente
11.1
Grundsätzlich muß der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument zur Verfügung haben. Soweit Instrumente vorhanden sind, können diese an die Schüler ausgeliehen werden.
11.2
Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.
11.3
Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertretung instandzuhalten. über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten.
11.4
Bei Rückgabe wird das Instrument von der Musikschule zu Lasten des Entleihers wieder in den Ausgabezustand versetzt. Reparaturen, die sich durch den laufenden Gebrauch ergeben, gehen zu Lasten der Musikschule.
11.5
Für Verlust und mutwillige Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen.
11.6
Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11.7
Die Lehrkräfte der Musikschule sind gehalten, die Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter beim Kauf von Instrumenten zu beraten. Sie sind jedoch nicht berechtigt, bestimmte Fabrikate vorzuschreiben oder Instrumente selbst zu verkaufen.
12. Bescheinigung
Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
13. Probezeit
In der Grundstufe gelten die ersten zwei Unterrichtsmonate als Probezeit.
14. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen) anzuwenden.
15. Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
16. Unfallschutz
Die Schüler der Musikschule Burghausen sind gegen Unfall versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den direkten Weg, der zu Fuß oder mit einem Beförderungsmittel zurückgelegt wird.
17. Unterrichtsgebühren
Die Höhe der Unterrichtsgebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für die Musikschule.
18. Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.
- Stadtrats-Beschluß vom 16. Juni 1993, Nr. IV/1
- Stadtrats-Beschluß vom 04. Dezember 1996, Nr. V/2
- Die änderung der Schulordnung tritt am 01.01.1997 in Kraft.
Webseite weiter empfehlen
Sie können diese Seite weiterempfehlen. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse und die des Empfängers an. Anschließend klicken Sie auf senden und schon wird Ihre Empfehlung verschickt.
Der Beitrag wurde bisher 37 mal weiterempfohlen.











