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25.04.2012 - Bekanntmachung
I. Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91a für den Bereich Böcklerstraße (östlich), Friedrich-Ebert-Straße (südlich), ehem. Mehringer Straße (westlich);
- Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 91 -
Der Stadtrat der Stadt Burghausen hat in seiner Sitzung vom 18.04.2012 den Bebauungsplan
Nr. 91a für o.g. Bereich in der Fassung vom 18.04.2012 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 91a, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, wird in der Fassung vom 18.04.2012 mit dazugehöriger Begründung ab
25. APRIL 2012
im Rathaus, Stadtplatz 112, Bauverwaltung, 3. Stock, Zimmer 305, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Dienststunden:
Montag bis Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr,
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr,
Freitag 08.00 - 12.00 Uhr.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Burghausen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.










