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Schülerbeförderung

 

 

 

Beförderungspflicht

 

Eine Beförderungspflicht des Sachaufwandsträgers gegenüber den Grund- und Hauptschülern besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlunterricht zur Sprengelschule bzw. an die Schule, die der Schüler (durch das Staatl. Schulamt) zugewiesen wurde. Schüler, die aufgrund eines Gastschulverhältnisses eine andere Schule besuchen, haben keinen Beförderungsanspruch und müssen die Beförderungskosten selber tragen.

 

Die Stadt Burghausen übernimmt auf Antrag die Kosten für Grund- und Hauptschüler. Anträge für weiterführende Schulen stellen Sie bitte beim Landratsamt Altötting, Bahnhofstr. 38, 84503 Altötting.

 

 


Voraussetzungen für eine kostenfreie Beförderung

 

Ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung zur Sprengelschule bzw. zugewiesenen Schule liegt dann vor, wenn

der Schulweg für die Schüler der Jahrgangsstufen 1-4 länger als 2 km und für die Schüler der Jahrgangsstufen 5-10 länger als 3 km ist (ausschlaggebend ist der tatsächlich zu Fuß zurückzulegende kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule)


ein besonders gefährlicher und beschwerlicher Schulweg besteht (in Burghausen ausschließlich als besonders gefährlich anerkannt: der Ludwigsberg bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres)


eine dauernde Behinderung des Schülers eine Beförderung erfordert

 

Die Kostenfreiheit gilt grundsätzlich bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe. Die Beförderungskosten für Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe müssen die Familienbelastungsgrenze von 395 Euro je Schuljahr übersteigen. Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag.

 

 


Umzug, Schulwechsel, Verlust

 

Bei Umzug oder Schulwechsel (auch innerhalb Burghausens) ist der von der Stadt Burghausen (über das Beförderungsunternehmen) ausgehändigte Fahrausweis/Schülermonatskarte unverzüglich zurückzugeben.

 

Wird der Fahrausweis/Schülermonatskarte mit Wertmarken verspätet oder gar nicht zurückgegeben sind wir leider gezwungen, den Erziehungsberechtigten die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

Bei Verlust des Fahrausweises/Schülermonatskarte ist eine Verlustmeldung zu erstellen und unterschrieben an uns zurückzugeben. Einen Antrag auf Ausstellung einer Schülerbeförderungskarte stellen Sie bitte bei der Stadt Burghausen, Ordnungsamt, Stadtplatz 112, 84489 Burghausen. Für Rückfragen erreichen Sie uns unter 08677/887214.

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt

 

 


 

 

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